Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 91 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/91#abs-1 (1) Dieser Abschnitt regelt den Schutz personenbezogener Daten der Teilnehmer und Nutzer von Telekommunikation bei der Erhebung und Verwendung dieser Daten durch Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste in Telekommunikationsnetzen, einschließlich Telekommunikationsnetzen, die Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräte unterstützen, erbringen oder an deren Erbringung mitwirken. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Einzelangaben über Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren juristischen Person oder Personengesellschaft, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben oder Verbindlichkeiten einzugehen, stehen den personenbezogenen Daten gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/91#abs-2 (2) Für geschlossene Benutzergruppen öffentlicher Stellen der Länder gilt dieser Abschnitt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bundesdatenschutzgesetzes die jeweiligen Landesdatenschutzgesetze treten.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 91 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 14.12.2015 – 12 U 16/13
- OLG Köln, 14.12.2015 – 12 U 9/14
- OVG NRW, 03.12.2009 – 13 B 775/09Rechtmäßigkeit der Untersagung von Online-Glücksspielen; Vereinbarkeit des Internetglücksspielverbots mit dem Grundgesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OVG NRW, 03.12.2009 – 13 B 776/09Zur Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Unterbindung von Online-Glücksspiel aus dem Ausland mittels Geolokalisation (§ 9 Abs. 1 GlüStV) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BGH, 24.09.2019 – VI ZB 39/18Anspruch auf Auskunft über Bestandsdaten eines sozialen Netzwerks bei beleidigenden ÄußerungenZitiert von 37
- OLG Frankfurt am Main, 16.06.2010 – 13 U 105/07
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 17.02.2021 – 1 L 166/21Zitiert von 1
- VG Köln, 13.11.2020 – 9 K 1378/18Zitiert von 1
- VG Köln, 13.11.2020 – 9 K 573/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 91 TKG 2004 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.